Angedachten Regulierung des Arzneimittelversands
Nachfolgend sind einzelne Aspekte der geplanten Regulierung des Arzneimittelversandhandels tabellarisch zusammengefasst. Dabei wird zwischen folgenden Arzneimittelkategorien unterschieden:
- Abgabekategorien A und B: Dazu gehören Arzneimittel, die gemäss Swissmedic verschreibungspflichtig sind und nur durch Apotheken abgegeben werden.
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Erleichterte Abgabe der Abgabekategorie B: Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach einer Fachberatung durch Apothekerinnen und Apotheker auch ohne ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen. Diese umfassen:
- Arzneimittel der Abgabekategorie B, die ehemals der Abgabekategorie C zugeteilt waren.
- Arzneimittel der Abgabekategorie B zur Behandlung häufig auftretender Krankheiten, die bekannte, seit mehreren Jahren zugelassene Wirkstoffe enthalten.
- Arzneimittel der Abgabekategorie B zur Weiterführung einer Dauermedikation.
- Abgabekategorie D: Das sind Arzneimittel, die grundsätzlich rezeptfrei durch Apotheken oder Drogerien abgegeben werden dürfen.
- Formula magistralis: Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, die auf Rezept durch Apotheken eigens hergestellt werden (Art. 9 HMG Abs. 2 Bst. a).
- Formula officinalis und Hausspezialitäten: Diese Arzneimittel werden durch Apotheken oder Drogerien für die eigene Kundschaft hergestellt (Art. 9 HMG Abs. 2 lit. b & c).
Arzneimittel der Abgabekategorie E werden nicht betrachtet.
Unterstrichene Wörter zeigen an, wo sich die zukünftige Praxis von der heutigen unterscheiden soll.