Angedachten Regulierung des Arzneimittelversands

Nachfolgend sind einzelne Aspekte der geplanten Regulierung des Arzneimittelversandhandels tabellarisch zusammengefasst. Dabei wird zwischen folgenden Arzneimittelkategorien unterschieden:

  • Abgabekategorien A und B: Dazu gehören Arzneimittel, die gemäss Swissmedic verschreibungspflichtig sind und nur durch Apotheken abgegeben werden.
  • Erleichterte Abgabe der Abgabekategorie B: Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach einer Fachberatung durch Apothekerinnen und Apotheker auch ohne ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen. Diese umfassen:
    • Arzneimittel der Abgabekategorie B, die ehemals der Abgabekategorie C zugeteilt waren.
    • Arzneimittel der Abgabekategorie B zur Behandlung häufig auftretender Krankheiten, die bekannte, seit mehreren Jahren zugelassene Wirkstoffe enthalten.
    • Arzneimittel der Abgabekategorie B zur Weiterführung einer Dauermedikation.
  • Abgabekategorie D: Das sind Arzneimittel, die grundsätzlich rezeptfrei durch Apotheken oder Drogerien abgegeben werden dürfen.
  • Formula magistralis: Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, die auf Rezept durch Apotheken eigens hergestellt werden (Art. 9 HMG Abs. 2 Bst. a).
  • Formula officinalis und Hausspezialitäten: Diese Arzneimittel werden durch Apotheken oder Drogerien für die eigene Kundschaft hergestellt (Art. 9 HMG Abs. 2 lit. b & c).

Arzneimittel der Abgabekategorie E werden nicht betrachtet.

Unterstrichene Wörter zeigen an, wo sich die zukünftige Praxis von der heutigen unterscheiden soll.

Arzneimittelversands Grafik